WDR-Sport Sport an Ostern - was ist in NRW erlaubt, was verboten?
Karfreitag und Ostermontag sind in Nordrhein-Westfalen gesetzliche Feiertage. Deshalb gelten besondere Regeln - auch für den Sport. Das betrifft vor allem den Karfreitag als "stillen Feiertag".
Ostern ist das höchste Fest im Christentum. Nun naht das Osterwochenende - und damit auch die gesetzlichen Feiertage Karfreitag und Ostermontag. Aber was ist eigentlich an den Feiertagen erlaubt, was nicht? Und was bedeutet das für den Sport? Darf ich joggen oder ins Fitnessstudio, finden im Breitensport Wettkämpfe und Spiele statt? Und was ist zum Beispiel mit den Profis in der Fußball-Bundesliga?
Joggen oder Besuch im Fitnessstudio an Feiertagen erlaubt
Im Allgemeinen ist es an gesetzlichen Feiertagen erlaubt, selbst Sport zu treiben. Sportliche Aktivitäten zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung sind kein Problem, die Runde Joggen im Park ist genau so erlaubt wie der Besuch von Saunen, Bräunungs- und Fitnessstudios. Diese haben geöffnet, weil sie keinen Veranstaltungscharakter haben und der Gesundheitserhaltung zuträglich sind. Fitnessstudios dürfen dabei auch an Feiertagen Kurse mit mehreren Teilnehmerinnen und Teilnehmern anbieten.
Im NRW-Gesetz zur Regelung der Sonn- und Feiertage heißt es aber zu Sportveranstaltungen grundsätzlich: Während "der Hauptzeit des Gottesdienstes" sind "größere sportliche Veranstaltungen und solche, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird", verboten. Die Hauptzeit des Gottesdienstes bezieht sich im Allgemeinen auf die Spanne zwischen 6 und 11 Uhr.
Diese Regelung betrifft den Ostermontag als "normalen" gesetzlichen Feiertag.
Karfreitag als "stiller Feiertag" mit strengsten Regeln
Doch der Karfreitag ist ein Sonderfall. Dann wird dem Tod von Jesus Christus gedacht - es ist ein "stiller Feiertag", der mit Besonderheiten kommt. An diesen Tagen ist Ruhe das oberste Gebot. Und was Veranstaltungen des organisierten Sports angeht, gelten an "stillen Feiertagen" besondere Einschränkungen: So sind diese und ähnliche Events, einschließlich Pferderennen, von 5 bis 18 Uhr verboten - zum Beispiel auch an Allerheiligen, am Totensonntag oder Volkstrauertag.
Ausnahmegenehmigungen erfolgen laut Feiertagsgesetz nur "beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses" zur Durchführung einer Sportveranstaltung in geschlossenen Räumen, allerdings nur, "sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist". In keinem Fall darf aber eine Veranstaltung während der angegebenen Zeitspanne "unterhaltenden Charakter" haben, das gilt auch für Sportveranstaltungen.
Doch der Karfreitag stellt nochmal einen Sonderfall unter den "stillen Feiertagen" dar. Im NRW-Feiertagsgesetz ist festgelegt, dass speziell am Karfreitag sogar ein allgemeines, ganztägiges Veranstaltungsverbot bis zum nächsten Tag um 6 Uhr morgens gilt - und nicht nur von 5 bis 18 Uhr. Das betrifft auch den Profi-Sport - so finden etwa in der Fußball-Bundesliga bis runter in die Kreisklasse am Karfreitag keine Spiele statt.